Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Internet-Systemvertrag


1. 
Vertragsabschluss und Leistungsumfang

Durch Unterzeichnung des vorliegenden Internet-Systemvertrages schliesst das Partnerunternehmen mit Schweizerpunkt GmbH eine Vertrag über die Gestaltung, Erstellung, den Betrieb und den laufenden Unterhalt einer individuellen Internet Webseite, sowie über allfällige zusätzliche Dienstleistungen von Schweizerpunkt GmbH (gemäss Vertrag). Der Leistungsumfang ergibt sich aus Ziff. II in Verbindung mit der dem Partnerunternehmen übergebenem Leistungsbeschreibungen, Stand bei Vertragsabschluss, welche integrierter Bestandteil des Vertrages ist.


2. 
Kreditauskunft

Schweizerpunkt GmbH kann über das Partnerunternehmen Kreditauskünfte einholen. Das Partnerunternehmen stimmt entsprechende Weitergabe von Daten an das Kreditauskunfts-unternehmen hiermit ausdrücklich zu. Die erhaltene Kreditauskunft wird vertraulich behandelt.


3. 
Entgelt / Lastschriftverfahren und Belastungsermächtigung

Für die Leistungen von Schweizerpunkt GmbH bezahlt das Partnerunternehmen die unter Ziff. II aufgeführten einmaligen Anschlusskosten sowie das monatliche Entgelt. Das nach diesem Vertrag geschuldete Entgelt ist am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils am selben Tag des folgenden Monates monatlich im Voraus fällig. Das Partnerunternehmen anerkennt die damit verbundene Vorauszahlung. Bei einer Vertragsbeendigung während eines Vertragsjahrs unterbleiben Rückzahlungen. Das Partnerunternehmen ermächtigt Schweizerpunkt GmbH , die Entgelte im Wege des Lastschriftverfahrens soweit technisch durchführbar, anhand der eingegangen Vollmachtsformulare zu beziehen. Das Partnerunternehmen ist nicht berechtigt, nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Das Partnerunternehmen ist berechtigt, sein Kreditinstitut bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriftmandate nicht einzulösen. Sollte das definierte Konto im Zeitpunkt des Lastschrifteinzuges nicht die erforderliche Deckung aufweisen, besteht für das Kreditinstitut keine Pflicht zur Einlösung. Schweizerpunkt GmbH ist berechtigt, in diesem Fall der Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren sowie im Fall von Rücklastschriften ein zusätzliches Bearbeitungsentgeld zu erheben.


4. 
Vertragsdauer

Vertragsbeginn ist das Datum der Unterzeichnung des Vertrages durch das Partnerunternehmen. Der Vertrag wird für die unter Ziff. II definierte Laufzeit abgeschlossen. Danach verlängert sich der Vertag um 12 Monate, wenn nicht eine Partei den Vertrag auf das Ende des jeweiligen laufenden Jahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten schriftlich im Voraus kündigt.

 

5. Verzugsregelung

Verweigert das Partnerunternehmen trotz erfolgter Abmahnung durch Schweizerpunkt GmbH bei der erstmaligen Gestaltung der Internet-Webseite dessen erforderliche Mitwirkung (durch Erteilung der erforderlichen Anweisungen zum Webdesign sowie durch Lieferung der erforderlichen Angaben zum Webinhalt), so kann Schweizerpunkt GmbH ihre weitere Leistung verweigern und den Vertrag vorzeitig durch ausserordentliche und schriftliche Kündigung auf Ende des ersten Vertragsjahres auflösen. In diesem Fall sind die Entgelte für das erste Jahr zusammen mit den einmaligen Anschlusskosten gemäss Ziff. III in jedem Fall geschuldet, muss also bezahlt werden oder verfällt, wenn sie bereits bezahlt wurde, ohne dass Schweizerpunkt GmbH zu weiteren Leistungen verpflichtet ist. Kommt das Partnerunternehmen mit der Bezahlung des Entgelts in Verzug, nachdem seine Internetseite aktiv geschalten worden ist, und leistet es die Zahlung nicht innert 10 Tagen nach erfolgter Abmahnung, so kann Schweizerpunkt GmbH den Vertrag ausserordentlich und schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen. In diesem Fall schuldet das Partnerunternehmen 75% der bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit noch ausstehenden und fälligen Anschlusskosten und Entgelte gemäss Ziff. III als pauschalisierten Schadenersatz für die vorzeitige Vertragsauflösung. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, in welchem Fall das Partnerunternehmen Schweizerpunkt GmbH diesen höheren Schaden wegen vorzeitiger Vertragsauflösung zu ersetzen hat.


6. 
Mitwirkung des Partnerunternehmens

Das Partnerunternehmen verpflichtet sich, Schweizerpunkt GmbH jede Änderung der Angaben zu seiner Firma, Geschäftsbezeichnung, Rechtsform, Anschrift oder Telefonnummern sofort schriftlich mitzuteilen. Im Weiteren verpflichtet sich das Partnerunternehmen, Schweizerpunkt GmbH jeden Schaden (einschliesslich angemessene Anwaltskosten) zu ersetzen, der daraus entsteht, dass das Partnerunternehmen die unter dem Vertrag unterstützte Internet-Webseite in einer Weise nutz, welche Rechtswidrig ist. In diesem Sinne gewährleistet das Partnerunternehmen die rechtmässige Nutzung der Dienstleistung von Schweizerpunkt GmbH unter dem Vertrag, und es unterlässt jedwelche rechtwidrige Nutzung, insbesondere durch Veröffentlichung oder Zugänglichmachung von sitten-oder rechtswidrigen Inhalten (z.B. Pornografische, beleidigende, propagandistische, rassistische oder gewaltverherrlichende Inhalte). Jugendschutzbestimmungen müssen ebenso eingehalten werden. Widerrechtliche Massenversendungen über die von Schweizerpunkt GmbH zu Verfügungen gestellten E-Mailpostfächer sind zu unterlassen. Die Verantwortung für sämtliche Inhalte, welche über die Webseite und E-Mailpostfächer verbreitet werden, liegt beim Partnerunternehmen. Schweizerpunkt GmbH trifft keine Prüfungspflicht.


7.
Gewährleistung

Schweizerpunkt GmbH gewährleistet die professionelle Erbringung ihrer Dienstleistungen unter dem Vertrag. Schweizerpunkt GmbH wird sich zudem bemühen, dass die unter dem Vertrag gestalteten und zur Verfügung gestellten Webseiten und /oder E-Mailpostfächer dauerhaft zur Verfügung stehen sich Betriebsunterbrüche auf das für Wartungs- und Unterhaltsarbeiten notwendige Minimum beschränken. Sodann gewährleistet Schweizerpunkt GmbH , dass die von ihr zur Verfügung gestellten Leistungen erbracht werden, ohne bessere Rechte von Dritten, insbesondere durch Urheberecht, zu verletzen. Hingegen übernimmt Schweizerpunkt GmbH keine Gewährleistung für die konkrete Gestaltung der Webseite, die Wahl von Domainnamen, oder irgendwelche kommerzielle Ergebnisse oder Resultate. Ansprüche wegen Verletzung von Gewährleistungen sind auf Nachbesserungen bzw. Verschaffung von Nutzungsberechtigungen beschränkt. In keinem Fall steht Schweizerpunkt

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Internet-Systemvertrag


1. 
Vertragsabschluss und Leistungsumfang

Durch Unterzeichnung des vorliegenden Internet-Systemvertrages schliesst das Partnerunternehmen mit Schweizerpunkt GmbH eine Vertrag über die Gestaltung, Erstellung, den Betrieb und den laufenden Unterhalt einer individuellen Internet Webseite, sowie über allfällige zusätzliche Dienstleistungen von Schweizerpunkt GmbH (gemäss Vertrag). Der Leistungsumfang ergibt sich aus Ziff. II in Verbindung mit der dem Partnerunternehmen übergebenem Leistungsbeschreibungen, Stand bei Vertragsabschluss, welche integrierter Bestandteil des Vertrages ist.


2. 
Kreditauskunft

Schweizerpunkt GmbH kann über das Partnerunternehmen Kreditauskünfte einholen. Das Partnerunternehmen stimmt entsprechende Weitergabe von Daten an das Kreditauskunfts-unternehmen hiermit ausdrücklich zu. Die erhaltene Kreditauskunft wird vertraulich behandelt.


3. 
Entgelt / Lastschriftverfahren und Belastungsermächtigung

Für die Leistungen von Schweizerpunkt GmbH bezahlt das Partnerunternehmen die unter Ziff. II aufgeführten einmaligen Anschlusskosten sowie das monatliche Entgelt. Das nach diesem Vertrag geschuldete Entgelt ist am Tag des Vertragsabschlusses und jeweils am selben Tag des folgenden Monates monatlich im Voraus fällig. Das Partnerunternehmen anerkennt die damit verbundene Vorauszahlung. Bei einer Vertragsbeendigung während eines Vertragsjahrs unterbleiben Rückzahlungen. Das Partnerunternehmen ermächtigt Schweizerpunkt GmbH , die Entgelte im Wege des Lastschriftverfahrens soweit technisch durchführbar, anhand der eingegangen Vollmachtsformulare zu beziehen. Das Partnerunternehmen ist nicht berechtigt, nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Das Partnerunternehmen ist berechtigt, sein Kreditinstitut bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriftmandate nicht einzulösen. Sollte das definierte Konto im Zeitpunkt des Lastschrifteinzuges nicht die erforderliche Deckung aufweisen, besteht für das Kreditinstitut keine Pflicht zur Einlösung. Schweizerpunkt GmbH ist berechtigt, in diesem Fall der Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren sowie im Fall von Rücklastschriften ein zusätzliches Bearbeitungsentgeld zu erheben.


4. 
Vertragsdauer

Vertragsbeginn ist das Datum der Unterzeichnung des Vertrages durch das Partnerunternehmen. Der Vertrag wird für die unter Ziff. II definierte Laufzeit abgeschlossen. Danach verlängert sich der Vertag um 12 Monate, wenn nicht eine Partei den Vertrag auf das Ende des jeweiligen laufenden Jahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten schriftlich im Voraus kündigt.

 

5. Verzugsregelung

Verweigert das Partnerunternehmen trotz erfolgter Abmahnung durch Schweizerpunkt GmbH bei der erstmaligen Gestaltung der Internet-Webseite dessen erforderliche Mitwirkung (durch Erteilung der erforderlichen Anweisungen zum Webdesign sowie durch Lieferung der erforderlichen Angaben zum Webinhalt), so kann Schweizerpunkt GmbH ihre weitere Leistung verweigern und den Vertrag vorzeitig durch ausserordentliche und schriftliche Kündigung auf Ende des ersten Vertragsjahres auflösen. In diesem Fall sind die Entgelte für das erste Jahr zusammen mit den einmaligen Anschlusskosten gemäss Ziff. III in jedem Fall geschuldet, muss also bezahlt werden oder verfällt, wenn sie bereits bezahlt wurde, ohne dass Schweizerpunkt GmbH zu weiteren Leistungen verpflichtet ist. Kommt das Partnerunternehmen mit der Bezahlung des Entgelts in Verzug, nachdem seine Internetseite aktiv geschalten worden ist, und leistet es die Zahlung nicht innert 10 Tagen nach erfolgter Abmahnung, so kann Schweizerpunkt GmbH den Vertrag ausserordentlich und schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen. In diesem Fall schuldet das Partnerunternehmen 75% der bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit noch ausstehenden und fälligen Anschlusskosten und Entgelte gemäss Ziff. III als pauschalisierten Schadenersatz für die vorzeitige Vertragsauflösung. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines höheren Schadens, in welchem Fall das Partnerunternehmen Schweizerpunkt GmbH diesen höheren Schaden wegen vorzeitiger Vertragsauflösung zu ersetzen hat.


6. 
Mitwirkung des Partnerunternehmens

Das Partnerunternehmen verpflichtet sich, Schweizerpunkt GmbH jede Änderung der Angaben zu seiner Firma, Geschäftsbezeichnung, Rechtsform, Anschrift oder Telefonnummern sofort schriftlich mitzuteilen. Im Weiteren verpflichtet sich das Partnerunternehmen, Schweizerpunkt GmbH jeden Schaden (einschliesslich angemessene Anwaltskosten) zu ersetzen, der daraus entsteht, dass das Partnerunternehmen die unter dem Vertrag unterstützte Internet-Webseite in einer Weise nutz, welche Rechtswidrig ist. In diesem Sinne gewährleistet das Partnerunternehmen die rechtmässige Nutzung der Dienstleistung von Schweizerpunkt GmbH unter dem Vertrag, und es unterlässt jedwelche rechtwidrige Nutzung, insbesondere durch Veröffentlichung oder Zugänglichmachung von sitten-oder rechtswidrigen Inhalten (z.B. Pornografische, beleidigende, propagandistische, rassistische oder gewaltverherrlichende Inhalte). Jugendschutzbestimmungen müssen ebenso eingehalten werden. Widerrechtliche Massenversendungen über die von Schweizerpunkt GmbH zu Verfügungen gestellten E-Mailpostfächer sind zu unterlassen. Die Verantwortung für sämtliche Inhalte, welche über die Webseite und E-Mailpostfächer verbreitet werden, liegt beim Partnerunternehmen. Schweizerpunkt GmbH trifft keine Prüfungspflicht.


7.
Gewährleistung

Schweizerpunkt GmbH gewährleistet die professionelle Erbringung ihrer Dienstleistungen unter dem Vertrag. Schweizerpunkt GmbH wird sich zudem bemühen, dass die unter dem Vertrag gestalteten und zur Verfügung gestellten Webseiten und /oder E-Mailpostfächer dauerhaft zur Verfügung stehen sich Betriebsunterbrüche auf das für Wartungs- und Unterhaltsarbeiten notwendige Minimum beschränken. Sodann gewährleistet Schweizerpunkt GmbH , dass die von ihr zur Verfügung gestellten Leistungen erbracht werden, ohne bessere Rechte von Dritten, insbesondere durch Urheberecht, zu verletzen. Hingegen übernimmt Schweizerpunkt GmbH keine Gewährleistung für die konkrete Gestaltung der Webseite, die Wahl von Domainnamen, oder irgendwelche kommerzielle Ergebnisse oder Resultate. Ansprüche wegen Verletzung von Gewährleistungen sind auf Nachbesserungen bzw. Verschaffung von Nutzungsberechtigungen beschränkt. In keinem Fall steht Schweizerpunkt für Mängelfolgeschäden ein.


8.
Haftungsausschluss und –beschränkung

Schweizerpunkt GmbH haftet uneingeschränkt für Schäden, welche sie dem Partnerunternehmen wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verursacht. Jede weitergehende Haftung, insbesondere die Haftung für indirekten Schaden wie entgangener Gewinn oder entgangene Geschäftsmöglichkeiten ist ausdrücklich wegbedungen. Unter Vorbehalt zwingender Gesetzrechts ist die Haftung von Schweizerpunkt GmbH auf jeden Fall auf die Summe der beim Eintritt eines Schadens bezahlten Entgelte beschränkt. Das gilt insbesondere auch für die Haftung von Schäden, welche Hilfspersonen und /oder Erfüllungsgehilfen von Schweizerpunkt GmbH verursachen.


9. 
Rechte an Software, Webdesigns und Webinhalten

Schweizerpunkt GmbH stehen sämtliche Urheber- und sonstige Rechte an der Webseite/Software und Infrastruktur zu, welche für die Gestaltung von Webseiten oder in anderer Weise für die Erbringung der Dienstleistungen unter dem Vertrag verwendet werden. Das Partnerunternehmen erwirbt keinerlei eigene Rechte an der Software und Infrastruktur. Die Urheberrechte und sonstige Rechte an spezifisch im Auftrag des Kunden gestalteten Webdesigns und Webinhalten gehen mit vollständiger Bezahlung des dafür geschuldeten Entgelts auf das Partnerunternehmen über. Zuvor bleiben diese Rechte bei Schweizerpunkt GmbH . Dem Partnerunternehmen steht unter Vorbehalt der Bezahlung des Entgelts ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an der unter dem Vertrag gestalteten Webdesigns und Webinhalten zu. Zudem ist das Partnerunternehmen berechtigt, die sonst unter dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen von Schweizerpunkt GmbH vertragsmässig zu nutzen.

 

  1. Schlussbestimmungen

(1) Der Vertrag gibt die Vereinbarung der Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Es bestehen keine Nebenabreden.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Das Partnerunternehmen darf Forderungen von Schweizerpunkt GmbH unter diesem Vertrag nicht mit behaupteten Gegenforderungen verrechnen.

(4) Die Ungültigkeit oder Unverbindlichkeit einzelner Bestimmungen in diesem Vertrag hindern nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags als Ganzem nicht. Ungültige oder unverbindliche Bestimmungen sind durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der so ersetzten Bestimmung am nächsten kommen.

(5) Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationenüber Verträge im Internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).

(6) Für Streitigkeiten ausser oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich.

für Mängelfolgeschäden ein.


8.
Haftungsausschluss und –beschränkung

Schweizerpunkt GmbH haftet uneingeschränkt für Schäden, welche sie dem Partnerunternehmen wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verursacht. Jede weitergehende Haftung, insbesondere die Haftung für indirekten Schaden wie entgangener Gewinn oder entgangene Geschäftsmöglichkeiten ist ausdrücklich wegbedungen. Unter Vorbehalt zwingender Gesetzrechts ist die Haftung von Schweizerpunkt GmbH auf jeden Fall auf die Summe der beim Eintritt eines Schadens bezahlten Entgelte beschränkt. Das gilt insbesondere auch für die Haftung von Schäden, welche Hilfspersonen und /oder Erfüllungsgehilfen von Schweizerpunkt GmbH verursachen.


9. 
Rechte an Software, Webdesigns und Webinhalten

Schweizerpunkt GmbH stehen sämtliche Urheber- und sonstige Rechte an der Webseite/Software und Infrastruktur zu, welche für die Gestaltung von Webseiten oder in anderer Weise für die Erbringung der Dienstleistungen unter dem Vertrag verwendet werden. Das Partnerunternehmen erwirbt keinerlei eigene Rechte an der Software und Infrastruktur. Die Urheberrechte und sonstige Rechte an spezifisch im Auftrag des Kunden gestalteten Webdesigns und Webinhalten gehen mit vollständiger Bezahlung des dafür geschuldeten Entgelts auf das Partnerunternehmen über. Zuvor bleiben diese Rechte bei Schweizerpunkt GmbH . Dem Partnerunternehmen steht unter Vorbehalt der Bezahlung des Entgelts ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an der unter dem Vertrag gestalteten Webdesigns und Webinhalten zu. Zudem ist das Partnerunternehmen berechtigt, die sonst unter dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen von Schweizerpunkt GmbH vertragsmässig zu nutzen.

 

  1. Schlussbestimmungen

(1) Der Vertrag gibt die Vereinbarung der Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Es bestehen keine Nebenabreden.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Das Partnerunternehmen darf Forderungen von Schweizerpunkt GmbH unter diesem Vertrag nicht mit behaupteten Gegenforderungen verrechnen.

(4) Die Ungültigkeit oder Unverbindlichkeit einzelner Bestimmungen in diesem Vertrag hindern nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags als Ganzem nicht. Ungültige oder unverbindliche Bestimmungen sind durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der so ersetzten Bestimmung am nächsten kommen.

(5) Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationenüber Verträge im Internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).

(6) Für Streitigkeiten ausser oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich.